Vereinssatzung

Vereinssatzung

Gesamtschule für Mainz (GfM)Förderverein für die Integrierte Gesamtschule Mainz-Bretzenheim e.V

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gesamtschule für Mainz (GfM) – Förderverein für die Integrierte Gesamtschule Mainz-Bretzenheim e. V.“. Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Integrierten Gesamtschule Mainz-Bretzenheim. Dazu gehören u. a. der Auf- und Ausbau der Schule einschl. der eigenen Oberstufe.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 51 ff., Abgabenordnung 1977. Die dem Verein zufließenden Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Werte aus einem etwa vorhandenen Vermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und der nur zum Quartalsende erfolgen kann,

b) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Satzung verstößt,

c) durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Mitgliedsbeiträge Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand. Weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, können mit Zustimmung des Vorstandes eingerichtet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.

3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Genehmigung des Haushaltsplanes

d) Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Ausschluss von Mitgliedern

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

Den Ausschluss f) und die Satzungsänderungen g) beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur dann beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt wurden. Die übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unverzüglich einberufen:

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Vorlage einer Tagesordnung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus

a) der/der 1. Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der/dem Kassenwart/in

d) der/dem Schriftführer/in

e) und mindestens 3 Beisitzerinnen/Beisitzern.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende kann seine Vertretungsbefugnis im Einzelfalle auf ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Eilbedürftigkeit können Vorstandsbeschlüsse schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 10 Niederschriften

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen werden schriftlich niedergelegt und vom jeweiligen Vorsitzenden der Veranstaltung und dem Protokollführer unterzeichnet.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung vorge-nommen werden, die einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Versammlung bestimmt die Liquidatoren und beschließt die Art der Liquidation. Das Vereinsvermögen soll an die „Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule e. V. Stadtverband Mainz“ fallen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.